OGH klärt Begriff "Downhill-Mountainbiken"
zurückDer OGH hat nun in seiner Entscheidung festgehalten, wie dieser Risikoausschluss auszulegen ist (OGH 7 Ob 75/21m).
Das Auslegungsergebnis des OGH lautet, dass ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer unter "Downhill-Mountainbiken" eine besondere Art des Mountainbikens versteht, bei der es gilt, eine spezielle, eigens abgesperrte und ausschließlich bergab führende Strecke mit dazu geeigneten Fahrrädern so schnell wie möglich talswärts zu fahren.
Folgende 5 Kriterien sind herauszustreichen:
besondere Art des Mountainbikens
spezielle, abgesperrte Strecke
ausschließlich bergabführende Strecke
Verwendung eines geeigneten Fahrrades
Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit
Beim Abschluss einer Unfallversicherung gilt es also, alle relevanten Risiken und Sportarten bekannt zu geben, damit der Versicherungsschutz dahingehend angeboten werden kann.
Bei späterer Aufnahme von gefährlichen Sportarten (aber auch bei Berufswechsel in einen "gefährlichen Beruf" - z. B. Tischler, Sprengmeister, etc.) müssen diese neuen Umstände dem Versicherer bekannt gegeben werden, damit der Versicherungsschutz an die neuen Gegebenheiten angepasst werden kann.
Gerne überprüfen wir Ihren bestehenden Unfallversicherungs-Vertrag und bieten die optimale Lösung an.