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OGH klärt Begriff "Downhill-Mountainbiken"

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Immer wieder kam es in der Vergangenheit zu Meinungsverschiedenheiten bei der Auslegung des Begriffes "Downhill-Mountainbiken". Nicht selten hatte diese Auslegung Konsequenzen auf eine Versicherungsleistung aus der Unfallversicherung, da in Bedingungstexten das Freizeitrisiko "Downhill-Mountainbiken" als gefährliche Sportart eingestuft und teilweise aus dem Versicherungsschutz ausgenommen.

Der OGH hat nun in seiner Entscheidung festgehalten, wie dieser Risikoausschluss auszulegen ist (OGH 7 Ob 75/21m).

Das Auslegungsergebnis des OGH lautet, dass ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer unter "Downhill-Mountainbiken" eine besondere Art des Mountainbikens versteht, bei der es gilt, eine spezielle, eigens abgesperrte und ausschließlich bergab führende Strecke mit dazu geeigneten Fahrrädern so schnell wie möglich talswärts zu fahren.

Folgende 5 Kriterien sind herauszustreichen:

besondere Art des Mountainbikens

spezielle, abgesperrte Strecke

ausschließlich bergabführende Strecke

Verwendung eines geeigneten Fahrrades

Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit

Beim Abschluss einer Unfallversicherung gilt es also, alle relevanten Risiken und Sportarten bekannt zu geben, damit der Versicherungsschutz dahingehend angeboten werden kann.

Bei späterer Aufnahme von gefährlichen Sportarten (aber auch bei Berufswechsel in einen "gefährlichen Beruf" - z. B. Tischler, Sprengmeister, etc.) müssen diese neuen Umstände dem Versicherer bekannt gegeben werden, damit der Versicherungsschutz an die neuen Gegebenheiten angepasst werden kann.

Gerne überprüfen wir Ihren bestehenden Unfallversicherungs-Vertrag und bieten die optimale Lösung an.

Downhill

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