Berufshaftpflichtversicherung

Die Verpflichtung zum Abschluss und Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung für freiberuflich tätige Ärzte und Zahnärzte, für Gruppenpraxen (in Form einer GmbH) und für private Krankenanstalten ist mit 19.8.2010 in Kraft getreten. Die Berufshaftpflichtversicherung übernimmt Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die der versicherte Arzt Dritten zufügt.

Die Ärztehaftpflichtversicherung muss unter anderem folgende Kriterien erfüllen (§52d ÄrzteG bzw. §26c ZÄG):

  • Eine Mindestversicherungssumme für alle Schadenfälle in Höhe von 2 Millionen Euro pro Schadenfall, wobei die Haftungshöchstgrenze pro Jahr für freiberufliche ärztliche Tätigkeit das dreifache der Mindestversicherungssumme nicht unterschreiten darf, und für Gruppenpraxen in der Rechtsform einer GmbH und für private Krankenanstalten das fünffache der Mindestversicherungssumme nicht unterschreiten darf.
  • Der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist nicht zulässig.