Berufshaftpflichtversicherung für angestellte Ärzte

Auch wenn der Arbeitgeber über eine entsprechende Versicherung verfügt, ist damit nicht ausgeschlossen, dass sich der Spitalsbetreiber über den Regressweg beim Arzt schad- und klaglos hält. 

Wenn neben der angestellten Tätigkeit auch eine freiberufliche Tätigkeit (z.B. eigene Ordination, Vertretungstätigkeit etc.) ausgeübt wird, ist die Berufshaftpflichtversicherung verpflichtend. Daher ist auch für angestellte Ärzte und Ärzte in Ausbildung eine Haftpflichtversicherung unbedingt anzuraten. In diesem Bereich werden maßgeschneiderte Lösungen angeboten, die exakt auf die jeweilige Risikosituation abgestimmt sind.