Die Verpflichtung zum Abschluss und Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung für freiberuflich tätige Ärzte und Zahnärzte, für Gruppenpraxen (in Form einer GmbH) und für private Krankenanstalten ist mit 19.8.2010 in Kraft getreten. Die Berufshaftpflichtversicherung übernimmt Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die der versicherte Arzt Dritten zufügt.
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Auch wenn der Arbeitgeber über eine entsprechende Versicherung verfügt, ist damit nicht ausgeschlossen, dass sich der Spitalsbetreiber über den Regressweg beim Arzt schad- und klaglos hält.
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Die Ärzte-Rechtsschutzversicherung übernimmt in versicherten Fällen die Kosten eines Rechtsstreites und/oder eines Strafverfahrens.
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Für Ärzte mit einer eigenen Ordination bietet die Ordinationsversicherung hervorragenden Versicherungsschutz für Einrichtung und - oft extrem teure - Geräte und technische Einrichtungen.
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Dem Grunde nach entspricht die Ärzte-Unfallversicherung der privaten Unfallversicherung. Speziell für Ärzte haben die meisten Versicherungen jedoch Ärzte-Pakete entwickelt, welche sich zumeist in der Gliedertaxe unterscheiden.
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Eine Unterbrechung des laufenden Betriebes trifft im Laufe des Berufslebens beinahe jeden selbständigen Arzt. Die Ordinationstätigkeit kann entweder durch Krankheit, Unfall, behördlich angeordnete Quarantäne oder durch Sachschäden an der Ordination unterbrochen werden.
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